Die AGB`s der WEMA Gewürze GmbH

Hessenacker 1
34329 Nieste
im folgenden WEMA genannt:

1. Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen, die von WEMA gegenüber dem Käufer erbracht werden, auch wenn diese Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen von WEMA ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von WEMA. Abweichenden Vertragsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich widersprochen. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch WEMA gilt nicht als Anerkenntnis der Vertragsbedingungen des Käufers.

2. Vertragsschluss

Die Angebote von WEMA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch WEMA. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Geringe Abweichungen des gelieferten Gegenstandes von der Beschreibung des Angebots oder Abbildungen in Prospekten oder im Internetangebot von WEMA, gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages. Dies gilt insbesondere auch für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

3. Preise

Es gelten die von WEMA in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Fehlt es an einer schriftlichen Auftragsbestätigung, so sind unsere am Liefertag gültigen Preise maßgebend. Die Preise verstehen sich, falls nicht abweichend vereinbart, ab unserem Lager einschließlich normaler Verpackung. Besondere Verpackungen werden gesondert berechnet oder gegen eine Mietgebühr leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind spätestens drei Monate ab Rechnungsdatum frachtfrei in ordnungsgemäßem Zustand an WEMA zurückzusenden.

4. Lieferung und Gefahrübergang

Versandart und Versandweg werden von WEMA gewählt. Soweit durch die Beachtung von Kundenwünschen Mehrkosten anfallen, gehen diese zu Lasten des Kunden. WEMA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann von WEMA gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von WEMA verlassen hat. Erfolgt die Lieferung durch Fahrzeuge von WEMA, trägt WEMA die Gefahr bis zur Abladestelle. Die Gefahr geht jedenfalls mit der Versendung auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die dem Kunden oder seinem Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware auf den Käufer über. Bei Annahmeverzug wird der Käufer, vorbehaltlich sonst zustehender Rechte, lagerzinspflichtig. Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Liefertermine berechtigt den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn WEMA trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Lieferung bzw. die Leistung nicht durchführt. Die Lieferfrist wird durch alle nicht vom Parteiwillen umfassten Umstände, wie nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmängel und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert. Wenn Lieferfristen und Liefertermine nicht schriftlich vereinbart sind, übernimmt WEMA für die Einhaltung keine Gewähr und Haftung.

5. Rechnungslegung und Zahlungsbedingen

Die Rechnungen von WEMA sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder inner-halb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei verspäteter Zahlung berechnet WEMA vom Fälligkeitstag an bei Kaufleuten Zinsen in Höhe der jeweiligen bank-üblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die mit der Geltendmachung von Forderungen verbundenen Mahn-, Inkasso- und sonstigen Kosten trägt der Käufer. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ebenfalls vorbehalten. Die Lieferpflicht von WEMA ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche abgetreten haben. Zahlungen gelten nur dann und insoweit erfüllt, wenn der entsprechende Betrag auf dem Bankkonto von WEMA gut gebucht wird oder bei WEMA selbst einlangt. Zahlungen werden zunächst auf die Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten etc.), sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital und zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Ein Skontoabzug ist bei Zahlungen mit Wechseln und Schecks ausgeschlossen. WEMA kann angebotene Zahlungen in Schecks und Wechseln ohne Angabe von Gründen ablehnen.

6. Mängelrügen, Gewährleistung

Die Produkte von WEMA werden frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert; generell beträgt die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Abweichend hiervon entspricht die Gewährleistungsfrist der jeweiligen Haltbarkeit der Ware bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Werden Verwendungsanweisungen von WEMA nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Abweichungen von den von WEMA empfohlenen Dosierungen vorgenommen bzw. Anwendungen abweichend von der Originalspezifikationen vorgenommen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Sofern der Käufer WEMA damit beauftragt, eigens vom Käufer stammende Mischungen bzw. Rezepturen herzustellen, so übernimmt WEMA keine Gewährleistung für die vom Käufer vorgesehene Verwendbarkeit. Der Kunde hat die gelieferte Ware – auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich der Beschaffenheit und Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer muss gegenüber WEMA unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, Mängel schriftlich mitteilen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind WEMA unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch wiederum innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels. Transportschäden sind WEMA ebenfalls unverzüglich mitzuteilen; die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer hat der Kunde wahrzunehmen. Nur bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge besteht ein Gewährleistungsanspruch. Im Falle der rechtzeitigen Mitteilung der Käufers, dass die Ware einen Mangel aufweist, kann WEMA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass…. ... die Ware zum Zweck der Überprüfung und gegebenenfalls zum Zeck der Nachbesserung und anschließender Rücksendung an WEMA geschickt wird; ... der Käufer die Ware bereit hält und ein oder mehrere Mitarbeiter von WEMA zum Käufer geschickt werden, um eine Überprüfung der Ware vorzunehmen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder schlägt sie nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Austausch der Ware verlangen.

7. Haftung und Schadenersatz

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WEMA für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von WEMA garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschüsse der Absätze 1 und 2 von Punkt 8 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von WEMA entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung von WEMA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WEMA.

8. Eigentumsvorbehalt

WEMA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die WEMA aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Erlischt das Eigentum von WEMA durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigen-tum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an WEMA übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von WEMA unent-geltlich. Ware an der WEMA (Mit-)Eigentum zusteht wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Vorpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an WEMA ab. WEMA ermächtigt den Käufer widerruflich, die an WEMA abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritten auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von WEMA hinweisen und WEMA unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WEMA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist WEMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuver-langen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern und ist weiter verpflichtet, auf Verlangen die entsprechenden Nachweise zu führen. Der Käufer tritt bereits jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an WEMA ab und WEMA nimmt diese Abtretung an.

9. Anwendbares Recht, Gerichtstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und WEMA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechts finden keine Anwendung und werden ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder der Sitz des Factors, an den wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abgetreten haben. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine vertragliche Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 01.06.2023